Baugenehmigung in Brandenburg

Grundsätzlich wird für die Errichtung von Gebäuden (sog. Baulichen Anlagen) in Brandenburg eine Baugenehmigung benötigt (§ 59 der Brandenburgischen Bauordnung – BbgBO). Hiervon bestehen Ausnahmen, z.B. für bestimmte Arten von Gebäuden (sog. Baugenehmigungsfreie Anlagen – § 61 BbgBO).

Für die Errichtung eines Einfamilienhauses ist insbesondere die das Vereinfachte Bauanzeigeverfahren nach § 62 Abs. 1 BbgBO relevant, falls die Baumaßnahme als solche der Gebäudeklassen 1 bis 3 (im Bebauungsplan) festgesetzten allgemeinen Wohngebieten anzusehen ist. Die weiteren Voraussetzungen für eine Baugenehmigungsfreiheit sind in § 62 BbgBO geregelt. So darf das Vorhaben u.a. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen und die Erschließung muss gesichert sein.

Falls keine der Ausnahmen vorliegt, muss die Bauaufsichtsbehörde das Genehmigungsverfahren durchführen und prüft dabei (§ 64 BbgBO) insbesondere die Übereinstimmung des geplanten Gebäudes mit bauplanerischen Vorschriften, der BbgBO sowie ggf. weiteren bauordnungsrechtlichen Normen (wie Abstandsvorschriften).

Für den Beginn dieses Verfahrens ist ein schriftlicher Bauantrag notwendig (§ 68 BbgBO), der im Falle von genehmigungspflichtigen Gebäuden von einem sogenannten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) vorgelegt werden muss.

Um weitere Informationen hierüber zu erhalten, kann die Bauaufsichtsbehörde der zuständigen Gemeinde kontaktiert werden.