Carport Baugenehmigung in Niedersachsen

In Niedersachsen ist für die Beurteilung des Baurechts u.a. die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) maßgeblich. Nach § 60 Abs. 1 NBauO mit Verweis auf den Anhang der NBauO sind bestimmte bauliche Anlagen „verfahrensfrei“, d.h. bedürfen für die Errichtung keiner Baugenehmigung. Eine ausdrückliche Nennung der „Carports“ erfolgt in diesem Anhang nicht.

Im Anhang der NBauO (zu § 60 Abs. 1 – Verfahrensfreie Baumaßnahmen) sind in Ziff. 1.1 Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume genannt, wenn diese nicht mehr als 40 Kubikmeter (im Außenbereich nicht mehr als 20 Kubikmeter) Bruttorauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen.

In Ziff. 1.2 sind Garagen mit nicht mehr als 30 qm Grundfläche genannt. Dies soll jedoch nicht gelten für Garagen im Außenbereich. Garagen mit notwendigen Einstellplätzen sollen nur verfahrensfrei sein, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 NBauO genehmigungsfrei ist. Hierzu hatte der Gesetzgeber angemerkt, dass „materiell-rechtlich zulässige“ Garagen nach Maßgabe des § 12 BauNVO in Baugebieten grundsätzlich zulässig sind. Damit werde mit der Festsetzung eines Baugebietes in diesen Gebieten zulässigen Bauvorhaben ebenso die Errichtung der dafür erforderlichen Garagen bereits in Kauf genommen. Garagen mit notwendigen Einstellplätzen seien jedoch nur dann erfasst, wenn die Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 NBauO genehmigungsfrei sind (Landtagsdrucksache 16/3195, S. 112).

Gerichtsentscheidungen

Carport als Garage

Mit Urteil vom 12.05.2010 (Az: 12 A 4053/09) urteilte das VG Hannover wiederum, dass es sich bei einem Carport um eine Garage im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBauO a.F. handelt. Garagen seien Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. Darunter würden auch offene Kleingaragen mit offenen Seiten zählen, hier Carports (unter Verweis auf § 1 Abs. 1 und 3 Garagenverordnung).

Rauminhalt für einen Carport

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in seinem Urteil vom 22.05.2008 (Az: 2 A 41/07) beschrieben, dass die Errichtung eines Carports mit einem Brutto-Rauminhalt von mehr als 40 Kubikmetern gem. §§ 68, 69 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 1.1. des Anhangs zu § 69 NBauO a.F. als baugenehmigungspflichtige Baumaßnahme anzusehen ist.

Carport ohne Dach ist keine Pergola

Das OVG Lüneburg hatte zunächst mit Beschluss vom 06.03.2006 (Az: 9 LA 365/03) erläutert, dass ein um ein Dach reduzierter Carport bauordnungsrechtlich nicht mit einer Pergola zu vergleichen ist.