Carport Baugenehmigung in Nordrhein-Westfalen

Die Baugenehmigungspflicht für Carports in Nordrhein-Westfalen richtet sich nach §§ 63, 67, 68 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Grundsätzlich ist die Errichtung von Garagen und Carports nach den §§ 63 Abs. 1, 68 Abs. 1 BauO NRW als bauliche Anlage genehmigungspflichtig, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 67 BauO NRW vorliegen.

Nach § 67 Abs. 1, Abs. 7 BauO NRW müssen für eine Baugenehmigungsfreiheit u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Bauvorhaben (Carport) liegt innerhalb eines Bebauungsplanes (qualifiziert bzw. vorhabenbezogen) und widerspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes,
  2. die Erschließung des Grundstücks muss gesichert sein,
  3. die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll,
  4. Die Nutzfläche darf nicht mehr als 1.000 qm betragen und muss einem Wohngebäude nach § 67 Abs. 1 BauO NRW dienen.

Nach § 67 Absatz 2 Satz BauO NRW darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde (§ 67 Absatz 2 BauO NRW) begonnen werden. Grundsätzlich dürfen Bauvorlagen zwar nur von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser eingereicht werden, der bzw. die bauvorlageberechtigt ist (§ 70 Abs. 1 BauO NRW). Dies gilt nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW jedoch nicht für Garagen und überdachte Stellplätze mit bis zu 100 qm Nutzfläche. Eine Bauvorlage ist jedoch grundsätzlich einzureichen.

Schließlich muss der Carport den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entsprechen (d.h. es müssen z.B. die Vorschriften über den erforderlichen Grenzabstand beachtet werden).

Gerichtsentscheidungen

Carports als überdachte Stellplätze nach der Garagenverordnung

Hinsichtlich der Einordnung von Carports hat das OVG Münster (Beschluss vom 09.10.2007, Az: 10 A 159/07) erläutert, dass auch nach der Änderung der BauO NRW im Jahr 2006 § 6 Abs. 11 BauO NRW auf Carports als überdachte Stellplätze im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 der Garagenverordnung NRW (GarVO NRW) Anwendung findet. Zwar werde in § 6 Abs. 11 BauO NRW n.F. der Begriff „Carport“ nicht mehr verwendet. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber insoweit keine inhaltliche Änderung vornehmen wollte.

Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs hervorgehobenen praktischen Bedürfnisse legten es vielmehr nahe, weiterhin eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung auch für Carports anzunehmen. Das Verbot von Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden (unter Hinweis auf § 6 Abs. 11 Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NRW) stehe bei diesem Verständnis der Errichtung eines Carports an der Grenze ohne eigene Abstandsfläche bzw. in den Abstandsflächen eines Gebäudes nicht entgegen, weil ein Carport keine Wände habe.

Lagerung von Brennholz in Carports

Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 08.08.2002 (Az: 10 B 401/02) eine Ordnungsverfügung bestätigt, mit der einem Eigentümer untersagt wurde, einen Carport zur großzügigen Lagerung von Brennholz zu nutzen, wobei der Carport grenzbündig stand und der Holzstapel die zum Nachbargrundstück offene Seite des Carports auf einer Länge von 3,5 m und einer Höhe von ca. 2,5 m in Form einer Seitenwand vollständig ausfüllte und damit die bauliche Anlage insgesamt vollständig dominierte.

Carports als überdachte Stellplätze nach der Garagenverordnung

Hinsichtlich der Einordnung von Carports hat das OVG Münster (Beschluss vom 09.10.2007, Az: 10 A 159/07) erläutert, dass auch nach der Änderung der BauO NRW im Jahr 2006 § 6 Abs. 11 BauO NRW auf Carports als überdachte Stellplätze im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 der Garagenverordnung NRW (GarVO NRW) Anwendung findet. Zwar werde in § 6 Abs. 11 BauO NRW n.F. der Begriff „Carport“ nicht mehr verwendet. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber insoweit keine inhaltliche Änderung vornehmen wollte.

Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs hervorgehobenen praktischen Bedürfnisse legten es vielmehr nahe, weiterhin eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung auch für Carports anzunehmen. Das Verbot von Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden (unter Hinweis auf § 6 Abs. 11 Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NRW) stehe bei diesem Verständnis der Errichtung eines Carports an der Grenze ohne eigene Abstandsfläche bzw. in den Abstandsflächen eines Gebäudes nicht entgegen, weil ein Carport keine Wände habe.