Carport Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz

In der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) ist die grundsätzliche Genehmigungspflicht in § 62 LBauO normiert. Danach ist u.a. die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungsbedürftig, soweit in den §§ 62, 67, 84 LBauO nichts anders bestimmt ist. Nach § 62 Abs. 1 Buchstabe 1 f) LBauO ist die Errichtung von Garagen und überdachten Stellplätzen bis zu 50 qm Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer Firsthöhe von nicht mehr als 4 m genehmigungsfrei. Hiervon ausgenommen sind Garagen und überdachte Stellplätze im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern.

Gleichwohl sind die Vorschriften über Grenzabstände und weitere baurechtliche Gebote zu beachten.

Gerichtsentscheidungen

Carports als Garagen nach der Garagenverordnung

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat in seinem Urteil vom 19.02.2009 (Az: 4 K 1276/08.NW) erläutert, dass Carports als Garagen im Sinne von § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr.1 LBauO Rheinland-Pfalz anzusehen sind. Nach § 2 Abs. 8 Satz 2 LBauO seien Garagen ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Diese Definition erfasse auch Carports. Ein Carport ist ein überdachter Stellplatz und gelte nach § 1 Abs. 3 der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung) als offene Garage. Es sei daher sachgerecht, einen überdachten Stellplatz den Garagen im Rahmen des § 8 Abs. 9 LBauO gleichzusetzen.