Carport Baugenehmigung in Schleswig-Holstein

Die Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holsteins regelt in § 62 grundsätzlich die genehmigungsbedürftigen Vorhaben. Als Ausnahme hiervon bestimmt § 62 Abs. 1 Nr. 1 LBO, dass notwendige Garagen nach § 6 Abs. 7 Satz 1 sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 7 Satz 2 LBO, auch jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 genutzter Räume bis zu 20 qm Grundfläche als verfahrensfrei anzusehen sind. Zu beachten ist, dass auch insoweit die Abstandsflächen nach § 6 LBO beachtet werden müssen.

Als Anhaltspunkt für die Notwendigkeit könnte die Bestimmung in § 50 Abs. 1 LBO dienen, wonach bauliche Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze oder Garagen) sowie Abstellanlagen für Fahrräder hergestellt werden. Ihre Anzahl und Größe richtet sich nach Art und Anzahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und ständigen Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen.