Garage Baugenehmigung in Nordrhein-Westfalen

Unter bestimmten Voraussetzungen wird für die Errichtung einer Garage in Nordrhein-Westfalen keine Baugenehmigung benötigt. § 67 Abs. 1 BauO NRW regelt zunächst, dass die Errichtung von Wohngebäuden mittlerer geringer Höhe keiner Baugenehmigung bedarf, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So muss das Gebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB liegen, den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen, die Erschließung im Sinne des BauGB muss gesichert sein und die Gemeinde darf nicht innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Bauvorlagen nicht erklären, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

In § 67 Abs. 7 BauO NRW wird sodann geregelt, dass diese Regelung auch für die Errichtung von Garagen gilt, wenn sie derartigen Gebäuden dienen.

Wenn demnach ein Gebäude dieser Art errichtet wird (z.B. ein typisches Einfamilienhaus im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes), so wäre nach diesen Vorschriften die Errichtung einer Garage genehmigungsfrei.