Gartenhaus Baugenehmigung in Bayern

Ob die Errichtung eines Gartenhauses in Bayern genehmigungspflichtig ist, richtet sich nach den Art. 55 ff. BayBO. Art. 55 Abs. 1 BayBO regelt, dass die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung bedarf, soweit nicht in den Art. 56 bis 58, 72 und 73 eine Ausnahme vorhanden ist.

Als verfahrensfrei regelt Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von 75 Kubikmetern, außer im Außenbereich. Hierunter sind Gartenhäuser zu zählen, die z.B. im Zusammenhang mit einem typischen Einfamilienhaus im Garten errichtet werden sollen.

Weiter stellt Art. 55 Abs. 1 Nr. 1 h) BayBO ausdrücklich Gartenlauben in Kleingartenanlagen in Sinne des § 1 Bundeskleingartengesetzes verfahrensfrei.

Allerdings bestimmt Art. 55 Abs. 2 BayBO, dass auch bei einer Genehmigungsfreiheit den Bauherrn nicht von der Einhaltung der Anforderungen befreien, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden. Dies bedeutet u.a., dass die abstandsrechtlichen Vorschriften beachtet werden müssen.

Weiter kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach Art. 55 Abs. 2 BayBO mit ihren bauaufsichtsrechtlichen Befugnissen gegen entsprechende Verstöße vorgehen.

Gerichtsentscheidungen in Bayern

Gartenhaus als bauliche Anlage

Ein Gartenhaus wurde in der Rechtsprechung (Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 01.12.2012, Au 4 K 11.400) auch bauordnungsrechtlich als bauliche Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO eingestuft, da es mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt ist. Das Gartenhaus werde ortsfest genutzt, wofür es ausreichend sei, dass zwischen dem Erdboden und dem Objekt eine verfestigte Beziehung dergestalt besteht, dass die Anlage in ihrer Gesamtheit und nach ihrem Nutzungszweck zur Fortbewegung entweder nicht geeignet oder dazu nicht bestimmt ist. Ein eigener Unterbau oder eine Gründung seien hierfür nicht erforderlich. Ein Gartenhaus sei weiter ein Gebäude im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayBO, da es eine selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage ist, die von Menschen betreten werden kann.