Gartenhaus Baugenehmigung in Brandenburg

Die Genehmigungsfreiheit von baulichen Vorhaben wird in Brandenburg in § 55 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) geregelt. Keiner Baugenehmigung bedürfen gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 Kubikmetern umbauten Raum, die nicht im Außenbereich liegen. Weiter sind nach § 55 Abs. 2 Nr. 8 BbgBO Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr als 24 Quadratmetern Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen als genehmigungsfrei bestimmt.

Aufenthaltsraum im Gartenhaus

Zu dem Tatbestandsmerkmal des Aufenthaltsraums hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder (Urteil vom 13.11.2012, 7 K 1132/09) in seiner Begründung ausgeführt, dass ein Aufenthaltsraum nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 5 BbgBO ein Raum ist, der nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder nach Lage und Größe dazu geeignet ist. Unter einem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen soll ein nicht ganz kurzer Aufenthalt zu versehen sein, der allerdings auch nur tagsüber oder nur in der warmen Jahreszeit stattfinden könne. Nicht erforderlich sei, dass der Raum zu einem längeren Aufenthalt, etwa zum Bewohnen, geeignet ist. Die vorausgesetzte Eignung als Aufenthaltsraum müsste sich nach dem Gesetzeswortlaut auf die Lage und Größe beziehen.

Gartenhaus und umbauter Raum

Hinsichtlich der maßgeblichen Größenordnung von 75 Kubikmetern umbauten Raumes hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder (Urteil vom 13.11.2012, 7 K 1132/09) entschieden, dass dabei jeweils auf das einzelne Gebäude abzustellen ist. Falls mehrere einzelne bauliche Anlagen jeweils unter der maßgeblichen Größe vorhanden sind, werde ihr jeweiliger Rauminhalt nicht zusammen gezählt.