Gartenhaus Baugenehmigung in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen wird in § 64 BauO NRW bestimmt, dass u.a. die Errichtung baulicher Anlagen einer Baugenehmigung bedarf, falls nicht in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW etwas anderes bestimmt ist.

So wird in § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW geregelt, dass Gebäude bis zu 30 Kubikmetern Brutto-Rauminhalt als genehmigungsfreie bauliche Anlagen gelten und somit keiner Baugenehmigung bedürfen. Dasselbe gilt für Gartenlauben nach dem Bundeskleingartengesetz.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht beachtet werden müssen. So bestimmt § 65 BauO NRW, dass die Vorschriften der BauO NRW und anderer bauordnungsrechtlicher Vorgaben beachtet werden müssen, z.B. sind ggf. Grenzabstände einzuhalten.

Gerichtsentscheidungen

Genehmigungsfähigkeit der Errichtung eines Gartenhauses

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Urteil vom 29.01.2013, Az: 6 K 3801/11) ist die Errichtung eines Gartenhauses nicht genehmigungsfähig, wenn es sich im Außenbereich befindet und über 30 Kubikmeter Rauminhalt hat (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW).

Gartenhaus – Bruttorauminhalt und DIN

Hinsichtlich des Brutto-Rauminhalts von 30 Kubikmetern hat das OVG Münster (Beschluss vom 19.05.2008, Az: 7 B 252/08) erläutert, dass als Brutto-Rauminhalt nach der DIN 277 Teil 1 der Rauminhalt des Baukörpers zu werten sein soll, der „nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird“.

Gartenhaus und Nachbarrecht

Auch bei der Errichtung eines Gartenhauses sind Abstandsgebote zur nachbarlichen Grenze einzuhalten. Die Gesamtlänge der Bebauung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW (wozu Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Metern über der Geländeoberfläche zählen, die zu Abstellzwecken genutzt werden), darf je Nachbargrenze 9 Meter und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 Meter nicht überschreiten. § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW soll allen betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht gewähren, wenn durch die Grenzbebauung insgesamt 15 Meter überschritten werden.

Gartenhaus im Außenbereich

Bzgl. einer Errichtung eines Gartenhauses im Außenbereich hat das OVG Münster (Urteil vom 20.04.1998, Az: 7 A 1195/96) ausgeführt, dass ein Gartenhaus im Außenbereich als nichts privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig sein kann. Ein Gartenhaus kann öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen und zu einer unzulässigen Verfestigung und Erweiterung eines vorhandenen Siedlungssplitters führen (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Auch ein Gartenhaus kann regelmäßig einen Beitrag zu einer unorganischen und städtebaulich unerwünschten Siedlungsweise im Außenbereich führen.