Gartenhaus Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz

Grundsätzlich ist die Errichtung baulicher Anlagen in Rheinland-Pfalz genehmigungsbedürftig (§ 61 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO). Ausnahmen bestehen u.a. nach § 62 LBauO für sog. genehmigungsfreie Vorhaben. In § 62 Abs. 1 Nr. 1 a) LBauO werden Gebäude bis zu einem Volumen von 50 Kubikmetern als genehmigungsfrei angesehen. Weiter sind Gartenlauben in Dauerkleingärten gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 e) LBauO genehmigungsfrei.