Baugenehmigung in Berlin

Grundsätzlich wird für die Errichtung von Gebäuden (sog. Baulichen Anlagen) in Berlin eine Baugenehmigung benötigt (§ 60 der Bauordnung für Berlin – BauO Bln). Hiervon bestehen Ausnahmen, z.B. für bestimmte Arten von Gebäuden (sog. Verfahrensfreie Anlagen – § 62 BauO Bln) sowie Vorhaben, die gem. § 63 BauO Bln gemehmigungsfrei sind. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB liegt und dessen Festsetzungen nicht widerspricht sowie die Erschließung gesichert ist.

Falls keine der Ausnahmen vorliegt, muss die Bauaufsichtsbehörde das Genehmigungsverfahren durchführen und prüft dabei (§ 65 BauO Bln) insbesondere die Übereinstimmung des geplanten Gebäudes mit bauplanerischen Vorschriften, der BauO Bln sowie ggf. weiteren bauordnungsrechtlichen Normen (wie Abstandsvorschriften).

Für den Beginn dieses Verfahrens ist ein schriftlicher Bauantrag notwendig (§ 69 BauO Bln), der im Falle von genehmigungspflichtigen Gebäuden von einem sogenannten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt – § 66 BauO Bln) vorgelegt werden muss.

Um weitere Informationen hierüber zu erhalten, kann die Bauaufsichtsbehörde der zuständigen Gemeinde kontaktiert werden.