Baugenehmigung in Niedersachsen

Grundsätzlich wird für die Errichtung von Gebäuden (sog. Baulichen Anlagen) in Niedersachsen eine Baugenehmigung benötigt (§ 59 der Niedersächsischen Bauordnung – NBauO). Hiervon bestehen Ausnahmen, z.B. für bestimmte Arten von Gebäuden (sog. Verfahrensfreie Anlagen – § 60 NBauO) sowie bestimmten Gebäudeklassen (Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen – § 62 NBauO).

Für die Errichtung eines Einfamilienhauses ist insbesondere die Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 NBauO relevant, falls die Baumaßnahme als solche der Gebäudeklassen 1 bis 3 (im Bebauungsplan) festgesetzten allgemeinen Wohngebieten anzusehen ist. Die weiteren Voraussetzungen für eine Baugenehmigungsfreiheit sind in § 62 Abs. 2 NBauO geregelt. So darf das Vorhaben u.a. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen und die ggf. notwendigen Befreiungen müssen vorliegen. Auch muss die erforderliche Erschließung gesichert sein. Weiter müssen die Voraussetzungen der Standsicherheit, des Brandschutzes und der Gewährleistung der Rettungswege erfüllt sein (§ 62 Abs. 2 Nr. 4 NBauO).

Falls keine der Ausnahmen vorliegt, muss die Bauaufsichtsbehörde das Genehmigungsverfahren durchführen und prüft dabei (§ 64 NBauO) insbesondere die Übereinstimmung des geplanten Gebäudes mit bauplanerischen Vorschriften, der NBauO sowie ggf. weiteren bauordnungsrechtlichen Normen (wie Abstandsvorschriften).

Für den Beginn dieses Verfahrens ist ein schriftlicher Bauantrag notwendig (§ 67 NBauO), der im Falle von genehmigungspflichtigen Gebäuden von einem sogenannten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) vorgelegt werden muss.

Um weitere Informationen hierüber zu erhalten, kann die Bauaufsichtsbehörde der zuständigen Gemeinde kontaktiert werden.