Baugenehmigung in Nordrhein-Westfalen

Grundsätzlich wird für die Errichtung von Gebäuden (sog. Baulichen Anlagen) in Nordrhein-Westfalen ein Baugenehmigung benötigt (§ 63 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen – BauO NRW). Hiervon bestehen Ausnahmen, z.B. für bestimmte Arten von Gebäuden wie Gartenlauben in Kleingartenanlagen (sog. Genehmigungsfreie Anlagen – § 65 BauO NRW) sowie bestimmten anderen Anlagen (sog. Genehmigungsfreistellung – § 66 BauO NRW).

Für die Errichtung eines Einfamilienhauses ist insbesondere die Genehmigungsfreiheit nach § 67 BauO NRW wichtig. Danach wäre das Bauvorhaben genehmigungsfrei, wenn es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, den Festsetzungen in diesem Bebauungsplan nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht z.B. erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Falls keine der Ausnahmen vorliegt, muss die Bauaufsichtsbehörde das Genehmigungsverfahren durchführen und prüft dabei die Übereinstimmung des geplanten Gebäudes mit bauplanerischen Vorschriften, der BauO NRW sowie ggf. weiteren baurechtlichen Normen. Für den Beginn dieses Verfahrens ist ein schriftlicher Bauantrag notwendig (§ 69 BauO NRW), der im Falle von genehmigungspflichtigen Gebäuden von einem sogenannten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) vorgelegt werden muss (§§ 69 Abs. 2, 70 BauO NRW).

Um weitere Informationen hierüber zu erhalten, kann die Bauaufsichtsbehörde der zuständigen Gemeinde kontaktiert werden.