Die Genehmigungspflicht wird in § 62 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) festgeschrieben. Als Ausnahme hiervon bestimmt § 63 Abs. 1 Nr. 1 b) ThürBO, dass Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und mit einer Brutto- Grundfläche bis zu 40 qm, außer im Außenbereich, verfahrensfrei sind.
Dies bedeutet nicht, dass keine weiteren Voraussetzungen zu beachten sind. Vielmehr sind z.B. Bestimmungen über Grenzabstände aus dem Bauordnungsrecht oder örtlichen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen, wie Bebauungsplänen nicht zu verletzen.