Solaranlage

Alles zur Baugenehmigung für Solaranlagen.

Baugenehmigung für Solaranlagen in Niedersachsen

Die Notwendigkeit einer Baugenehmigung ist u.a. abhängig von dem Begriff der „baulichen Anlage“. Eine Solaranlage wird in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Ziff. 2.3 der Anlage zu § 60 Abs. 1 NBauO als sog. „Verfahrensfreie Baumaßnahme definiert“, wenn Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren nicht mehr als 3 m Höhe aufweisen und mit nicht mehr als 9 m Gesamtlänge, außer im Außenbereich, sowie in, an oder auf Dach- oder Außenwandflächen von Gebäuden, die keine Hochhäuser sind, angebracht sind.

§ 60 Abs. 1 NBauO regelt, dass derartige Baumaßnahmen ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen.