Gartenhaus Baugenehmigung in Sachsen

Die grundsätzliche Genehmigungspflicht von sogenannten Anlagen wird in § 59 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) festgeschrieben. Als Ausnahme hiervon bestimmt § 61 Abs. 1 Nr. 1 a) SächsBO, dass eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 qm, außer im Außenbereich, verfahrensfrei sind.

Dies bedeutet nicht, dass keine weiteren Voraussetzungen zu beachten sind. Vielmehr sind z.B. Bestimmungen über Grenzabstände aus dem Bauordnungsrecht oder örtlichen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen, wie Bebauungsplänen nicht zu verletzen.