Ob man für einen (An)bau eines Wintergartens in Nordrhein-Westfalen eine eigene, spezielle Baugenehmigung benötigt, lässt sich nicht mit einem direkten Blick in die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauONRW) klären.
Grundsätzlich sind nach § 63 Abs. 1 BauONRW die Errichtung von sog. baulichen Anlagen genehmigungspflichtig. Ausnahmen sind gesetzlich bestimmt. So kann nach § 67 Abs. 1 BauONRW u.a. die Errichtung eines Wohngebäudes unter bestimmten Voraussetzungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans genehmigungsfrei sein. Dasselbe würde dann zwar dem Grunde nach für den (späteren) Anbau eines Wintergartens gelten.
Allerdings muss diese bauliche Anlage (wie auch das Wohnhaus) dem geltenden Baurecht entsprechen, z.B. dem Grenzabstandsrecht.
In § 70 Abs. 2 Nr. 3 BauONRW ist lediglich die gesetzliche Erleichterung zu finden, dass die sog. „Bauvorlage“ nicht von einem „Entwurfsverfasser“ (z.B. Architekt) gefertigt sein muss. Dies gilt wiederum nur für eingeschossige Wintergärten mit einer Grundfläche von bis zu 25 qm.
Es ist in jedem Fall die Kontaktaufnahme zur zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Bauamt) zu empfehlen.