§ 62 Absatz 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) bestimmt, dass die Errichtung baulicher Anlagen einer Baugenehmigung bedarf, falls nicht in weiteren Vorschriften anderes bestimmt ist. So wird in § 63 Abs. 1 Nr. 1 a) LBO bestimmt, dass Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahmen von Garagen, Verkaufs- und Austellungsräumen bis zu 30 Kubikmetern – im Außenbereich bis zu 10 Kubikmetern – umbauten Raumes verfahrensfrei ist.
Dasselbe gilt nach § 63 Abs. 1 h) LBO für Gartenlauben in Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz.