§ 59 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) gibt die Genehmigungsbedürftigkeit der Errichtung baulicher Anlagen vor, falls in den nachfolgenden Paragraphen nichts anderes bestimmt wird. Für Gartenhäuser und ähnliche Anlagen wurde in § 61 Abs. 1 a) LBauO M-V bestimmt, dass eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 Quadratmetern – außer im Außenbereich – verfahrensfrei sind. Weiter wird in § § 62 Abs. 1 h) LBauO M-V die Errichtung von Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz für verfahrensfrei angesehen.