Terrassenüberdachungen Baugenehmigung in Niedersachsen

Die Notwendigkeit einer Baugenehmigung ist u.a. abhängig von dem Begriff der baulichen Anlage“. Eine Terrassenüberdachung wird in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Ziff. 1.8 der Anlage zu § 60 Abs. 1 NBauO als sog. ”Verfahrensfreie Baumaßnahme” definiert, wenn diese eine Grundfläche von 30 qm nicht überschreiten und nicht mehr als 3 m Tiefe aufweisen. § 60 Abs. 1 NBauO regelt, dass derartige Baumaßnahmen ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen.