Die Notwendigkeit einer Baugenehmigung ist u.a. abhängig von dem Begriff der baulichen Anlage“. Eine Terrassenüberdachung wird in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Ziff. 1.8 der Anlage zu § 60 Abs. 1 NBauO als sog. ”Verfahrensfreie Baumaßnahme” definiert, wenn diese eine Grundfläche von 30 qm nicht überschreiten und nicht mehr als 3 m Tiefe aufweisen. § 60 Abs. 1 NBauO regelt, dass derartige Baumaßnahmen ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen.