In Niedersachsen ist für die Beurteilung des Baurechts u.a. die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) maßgeblich. Nach § 60 Abs. 1 NBauO mit Verweis auf den Anhang der NBauO sind bestimmte bauliche Anlagen „verfahrensfrei“, d.h. bedürfen für die Errichtung keiner Baugenehmigung. Eine ausdrückliche Nennung der „Gartenhäuser“ erfolgt in diesem Anhang nicht.
Im Anhang zu § 60 NBauO werden in Ziff. 1.1. Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten genannt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt haben und u.a. nicht dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Im Außenbereich beträgt der Brutto-Rauminhalt 20 Kubikmeter.
Hierzu hatte der Gesetzgeber ausgeführt, dass die frühere Freistellungsgrenze von 15 Kubikmetern sich als zu gering erwiesen hatte. Die geänderten Lebensumstände (z.B. der Kauf eines Gartenhauses im Baumarkt) bedinge eine Grenze von 40 Kubikmetern (Landtagsdrucksache 14/3330, S. 25).
Daneben erklärt Ziff. 1.5. Gartenlauben verfahrensfrei, die in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz errichtet werden.