Die Notwendigkeit einer Baugenehmigung ist u.a. abhängig von dem Begriff der „baulichen Anlage“. Eine Terrassenüberdachung wird in der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in § 65 Abs. 1 Nr. 8b als sog. „Genehmigungsfreie Baumaßnahme“ definiert, wenn diese eine Grundfläche von 30 qm nicht überschreitet und nicht mehr als 3 m Tiefe aufweist.