Für Sachsen-Anhalt bestimmt § 58 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), dass die Errichtung baulicher Anlagen der Baugenehmigung bedarf, falls in den §§ 59 bis 61, 76 und 76 nicht etwas anderes bestimmt ist. In § 60 Abs. 1 Nr. 1 a) BauO LSA wird bestimmt, dass eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 10 qm verfahrensfrei sind, außer im Außenbereich. Daneben sind nach § 60 Abs. 1 k) BauO LSA Gartenlauben in Kleingartenanlagen verfahrensfrei.